Die Fa. Pro Urban Projekt in Lingen „Sternstraße“ GmbH, Auf der Herrschwiese 15, 49716 Meppen, plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 112 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück „Sternstr. 1-9“ in Lingen (Ems) und beantragt zu diesem Zweck eine bauzeitliche Grundwasserhaltung. Vorgesehen ist, in einem Zeitraum von ca. 24 Wochen mittels 8 Drainagesträngen Grundwasser in einer Menge von rechnerisch ca. 645.000 m³ zu fördern und das Förderwasser im Anschluss unmittelbar außerhalb des umspundeten Kellerbauwerkes nahezu vollständig wieder in das Grundwasser zu reinfiltrieren.
Für die bauzeitliche Grundwasserhaltung mit Reinfiltration in das Grundwasser beantragt die Fa. Pro Urban Projekt in Lingen „Sternstraße“ GmbH jeweils die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ist eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden. Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Baufeld befindet sich in der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Stroot im großflächig bebauten Bereich der Lingener Innenstadt auf dem Grundstück Gemarkung Lingen, Flur 7, Flurstück 200/23. Das Grundstück liegt in einer Wohnbauumgebung in Hochschulnähe und war in der Vergangenheit bereits großflächig mit Gebäuden überbaut bzw. versiegelt.
Umgebungsnah befindet sich die bekannte Schadstofffahne des Altstandortes „Ehemaliges Gaswerk Lingen–Kaiserstraße“ (Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0001, Cyanide) sowie der Altstandort „Ehem. Eisenbahnausbesserungs-Werk“ (Anlagen Nr. 454 032 5 901 0034).
Durch die Reinfiltration des Förderwassers in das Grundwasser unmittelbar außerhalb des umspundeten Baufeldes sind lediglich geringfügige und kleinräumige Auswirkungen durch die Bauwasserhaltung zu erwarten.
Maßgebliche mengenmäßige oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers im Trinkwasserschutzgebiet Stroot sind infolgedessen nicht zu besorgen. Insbesondere wird durch die Reinfiltration des Förderwassers das Risiko einer etwaigen Verlagerung von Schadstoffen aus Altlasten weitestgehend minimiert.
Durch ein umfassendes Grundwassermonitoring mit regelmäßiger Probenahme und Analytik wird zudem sichergestellt, dass einer nicht gänzlich auszuschließenden Verdriftung von Restbelastungen an Schadstoffen sowie einer etwaigen Grundwasserverunreinigung in Abstimmung mit den Fachbehörden frühzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Zudem ist anzumerken, dass die beantragte bauzeitliche Grundwasserhaltung lediglich temporär für die Dauer von ca. 24 Wochen betrieben wird und sich nach Beendigung der Grundwasserhaltung innerhalb kurzer Zeit die natürlichen Grundwasserverhältnisse wiedereinstellen.
Weiterhin werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten (z.B. durch Vorgabe eines umfassenden Grundwassermonitorings und das Einbinden eines Sachverständigen mit Referenzen in der Bearbeitung abfall- und bodenschutzrechtlicher Fragestellungen, Vorgabe von Beweissicherungsmaßnahmen, Vorgabe einer bedarfsgerechten Bewässerung von Gehölzbeständen usw.).
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadt Lingen (Ems) L.S. Lingen (Ems), den 21.08.2025
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Schreinemacher
(Erster Stadtrat)