Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Aktuelles > Lingen aktuell
pfeil2

Verpachtung von Ackerflächen / Grünlandflächen

Emstal, Ackerflächen, Emsschleife, Luftbild

Die Stadt Lingen (Ems) und die Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft Lingen (Ems) mbH bieten ab November 2026 landwirtschaftliche Flächen gegen Höchstgebot (€/ha) zur Verpachtung an. Die Bewerbungsfrist endet am 19.10.2026.

Bewerbungen sind schriftlich oder per E-Mail unter Angabe eines Angebotes (€/ha) bis zum 19.10.2026, 23.59 Uhr abzugeben bei der

Stadt Lingen (Ems)
-Fachdienst Liegenschaften–
Elisabethstraße 14-16, 49808 Lingen (Ems)
E-Mail m.lingers@lingen.de 

Weitere Informationen erhalten Sie vormittags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 0591/9144-233 oder -234.

Wichtiger Hinweis: Die Besichtigung der Flächen wird vorausgesetzt.

 

Ackerfläche bzw. extensive Grünlandfläche im Ortsteil Baccum

1. 1_Baccum
Gemarkung Baccum, Flur 12, Flurstück 31/1 tlw., 0,9339 ha Ackerfläche (keine Biodiversität, unbefristet mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit)

2. 2_Baccum
Gemarkung Baccum, Flur 20, Flurstücke 125/2 u. 126 tlw., 1,5487 ha extensive Weidefläche -gesonderte Bewirtschaftungsauflagen siehe unten- (unbefristet mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit, Kompensationsfläche E 448 u. E 449)

 

Ackerflächen im Ortsteil Bramsche

3. 3_Bramsche
Gemarkung Bramsche, Flur 44, Flurstück 27, 1,8226 ha Ackerfläche (keine Biodiversität, unbefristet mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit)

4. 4_Bramsche
Gemarkung Bramsche, Flur 138, Flurstück 28, 9,2214 ha Ackerfläche (mit Biodiversität -siehe unten Regelung zur Biodiversität- unbefristet mit jährlicher Kündigungsfrist), im ersten Pachtjahr ist der Maisanbau nicht zulässig

 

Ackerfläche im Ortsteil Holthausen/Biene

5. 5_Biene
Gemarkung Biene, Flur 10, Flurstück 107/3, 1,9555 ha Ackerfläche (keine Biodiversität, unbefristet mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit)

     

Extensive Grünlandfläche/Mahdweide im Ortsteil Laxten

6. 6_Altenlingen
Gemarkung Altenlingen, Flur 25, Flurstücke 101/4, 99/18, 179/7, 0,5374 ha extensive Mahdweide, Flurstücke 107/10, 170/11, 108/25 tlw., und 1,1774 ha extensive Grünlandfläche -gesonderte Bewirtschaftungsauflagen siehe unten- (unbefristet mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit, Kompensationsfläche E 522)

 

Ackerflächen im Ortsteil Schepsdorf

7. 7_Schepsdorf
Gemarkung Schepsdorf, Flur 57, Flurstücke 40, 36/16 tlw., 36/6,  4,3314 ha Ackerfläche (mit Biodiversität -siehe unten Regelung zur Biodiversität- unbefristet mit jährlicher Kündigungsfrist)

8. 8_Schepsdorf
Gemarkung Schepsdorf, Flur 29, Flurstücke 517/2, 519, 520, 3,5241 ha Ackerfläche (mit Biodiversität -siehe unten Regelung zur Biodiversität- unbefristet mit jährlicher Kündigungsfrist), im ersten Pachtjahr ist der Maisanbau nicht zulässig

 

Zu Nr. 2

Der Pächter akzeptiert während der Pachtzeit das Pflege- und Nutzungskonzept der Unteren Naturschutzbehörde.

Folgende Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Weidefläche sind zwingend einzuhalten: 

  • Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • Verbot des Umbruchs der Grünlandfläche einschl. dem Verbot des Pflegeumbruchs und anschließender Neueinsaat
  • Verbot der Beseitigung von vorhandenen Gehölzen
  • Keine Änderung des derzeitigen Grundwasserstandes, insbesondere keine Entwässerungsmaßnahmen
  • Keine Änderung des Bodenreliefs
  • Kein Ausbringen von organischem und/oder mineralischem Dünger
  • Keine Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmitteln
  • Walzen, Schleppen und andere Bodenarbeiten sind zu unterlassen
  • Die Fläche darf nicht bewässert werden
  • Die Fläche muss mit Rindern oder Mutterkühen mit Kalb beweidet werden. Die Beweidung hat vom 01. Mai bis zum 30. Oktober mit 1,2 Großvieheinheiten/ha stattzufinden. Die Fläche weist eine Größe von 1,5478 ha auf, das bedeutet, dass auf der Fläche 3 Rinder mit einem Alter bis zu zwei Jahre oder 3 Mutterkühe mit Kalb weiden dürfen. Eine Winterbeweidung erfolgt nicht. Abweichungen von der Besatzdichte dürfen nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Ein vollständiges, gleichmäßiges, intensives Abfressen des Aufwuchses darf nicht erfolgen, vielmehr soll sich eine unterschiedlich hohe, vielfältige vertikale Struktur ergeben. Sollte witterungsbedingt ein zu geringer Aufwuchs vorhanden sein, sind Tiere herunterzunehmen.
  • Eine kleinflächige Unterteilung der Grünlandfläche und Nutzung als Portionsweide darf nicht vorgenommen werden d.h. alle Grünlandbereiche stehen den Weidetieren gleichzeitig zur Beweidung zur Verfügung.
  • Eine Zufütterung oder die Bereitstellung von Stroh auf der Fläche darf nicht stattfinden.
  • Sollten sich Disteln und /oder Brennnesseln auf der Weidefläche zu stark entwickeln (Teppiche von mehr als 10 m² Fläche), ist eine Mahd dieser Bereiche vor der Samenreife erforderlich. Das Mähgut ist zu entfernen.
  • Die vorhandenen Zäune sind auf Kosten des Pächters instand zu halten bzw. zu unterhalten. Wenn aufgrund des Zustands eine Erneuerung erforderlich wird, hat mit Eichenspaltpfählen in einem Abstand von 3 m und dreizügigem Stacheldraht eine Instandsetzung auf Kosten des Pächters zu erfolgen. Auch neu errichtete Weidezäune sind instand zu halten. Altes Zaunmaterial ist zu entfernen.
  • Der Pächter ist berechtigt die Einzäunung entsprechend den Vorgaben zur Wolfsabwehr auf seine Kosten anzupassen.

 

Zu Nr. 6

Der Pächter akzeptiert während der Pachtzeit das Pflege- und Nutzungskonzept der Unteren Naturschutzbehörde. Folgende Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Mahdweide und extensive Grünlandfläche sind zwingend einzuhalten: 

Extensive Mahdweide:

  • Eine Beweidung mit 2 Großvieheinheiten (GV) pro ha ist je nach   Witterungsgang möglich
  • Eine Mahd ist im Frühjahr vor der Beweidung vorzunehmen. 
  • Die Beweidung kann vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres erfolgen.
  • Eine ortsübliche Einzäunung ist vorzunehmen. 
  • Die Pächterin übernimmt die Kosten der Einzäunung. Die Unterhaltung und Instandsetzung der Einzäunung erfolgt ebenfalls auf Kosten der Pächterin.
  • Die Pächterin ist berechtigt die Einzäunung entsprechend den Vorgaben zur Wolfsabwehr auf ihre Kosten anzupassen.
  • Verbot Umbruch einschließlich Pflegeumbruch mit Neueinsaat
  • Keine Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel
  • Keine Anlegung von Futterstellen

Extensive Grünlandfläche: 

  • Die Mahd erfolgt je nach Witterungsgang.
  • Die Fläche darf nur für die Durchführung der Mahd und das Abtransportieren des Mahdguts befahren und genutzt werden. 
  • Die Fläche ist stets in geordneten Zustand zu halten und nach Abschluss der Arbeiten sauber und aufgeräumt zu verlassen. 
  • Durch die Arbeiten dürfen keine Schäden an den Flächen entstehen (Bodenverdichtung, Fahrspuren etc.)
  • Keine Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmitteln.
  • Eine Ein- oder Nachsaat darf nicht erfolgen.

Allgemein:

Die Bewirtschafterin ist für die Bekämpfung von „Problemkräutern“ zuständig (stumpfblättriger Ampfer, Jakobskreuzkraut, Ackerkratzdistel, Rainfarn und Flatterbinse). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind hinsichtlich der Art und Umfang mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen und entsprechend durchzuführen.

 

Zu Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8 Biodiversität/Fruchtfolgewechsel

Der Pächter wird zu einer zehnprozentigen Stilllegung verpflichtet. Auf dieser ist im Frühjahr ein Blühstreifen bis zum 01.06. einzusäen. Der Blühstreifen ist dabei für eine Wachstumsperiode jeweils auf wechselnden Flächen (Standort innerhalb der Fläche) anzulegen und darf nicht abgeerntet werden. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. Außerdem wird ein Fruchtfolgewechsel vorgeschrieben, der den Maisanbau höchstens in jedem zweiten Pachtjahr zulässt. Ein Verstoß gegen die Anlegung des Blühstreifens bzw. den Fruchtfolgewechsel stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und führt zu Schadensersatzzahlungen bzw. zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.



Artikeldatum: 10. Oktober 2026
Fotos v.o.n.u.: ©Richard Heskamp