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Beginn der elektronischen Kommunikation bei Baugenehmigungsverfahren der Stadt Lingen (Ems)

Öffentliche Bekanntmachung

Auf Grund des § 86 Abs. 8 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.11.2021 (Nds. GVBl. S. 739) teilt die Stadt Lingen (Ems) mit, dass die elektronische Kommunikation für alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 S. 1 NBauO noch nicht eingeführt wird. Der Zeitpunkt der Einführung wird rechtzeitig bekannt gegeben.  Alle Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Bauvorlagen sind bis dahin abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln.

Lingen (Ems), 20.12.2021

Stadt Lingen (Ems)

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

                                              

(L.S.)

gez. Schreinemacher

Stadtbaurat



Artikeldatum: 30. Dezember 2021
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