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Archivalie – Juli 2015

Die Lingener Hundesteuer

Von der Steuer befreit: Hund im Kreise seiner Schlachter. Foto von 1924. (Stadtarchiv Lingen)

Im April 1829 wird den deutschen Städten erstmals das Recht auf die Erhebung einer Hundesteuer eingeräumt. Bisher ist es der Staat gewesen, der eine Hundesteuer erhoben hat. Doch das ändert sich nun. Ende September teilt die Landdrostei in Osnabrück dem Lingener Magistrat mit, dass „von einer allgemeinen Abgabe auf die Hunde nicht wohl die Rede sein könne“, nichts jedoch gegen die Einführung einer entsprechenden „Communal-Abgabe“ spreche. Entsprechend empfiehlt die Landdrostei, die Angelegenheit mit den Bürgerrepräsentanten der Stadt zu beraten, und zeigt sich offen für Vorschläge. Zugleich verweist sie auf die finanziellen Vorteile und die „in polizeylicher Hinsicht sehr gefährlichen Tiere“.

Tatsächlich stellten tollwütige Hunde auch in Lingen eine regelmäßige Gefahr dar, wie die städtischen Verwaltungsakten des 18. und 19. Jahrhunderts immer wieder zeigen. Auch der Lingener Magistrat war der Überzeugung, dass sich eine Verminderung der Hunde und damit der Ansteckungsgefahr am besten durch die Besteuerung der Hunde erreichen ließe, und so reichte er nur wenige Wochen später seine Vorschläge ein.

Fast ein Jahr verging. Dann stimmte die Landdrostei den Vorschlägen zu, empfahl aber, bestimmte Personengruppen von der Steuerpflicht zu befreien. Der Magistrat begann nun zu prüfen, wieviele Hunde von der Steuer überhaupt betroffen wären. Und so forderte er die Einwohner von Stadt und Flur auf, anzugeben, ob und wieviele Hunde sie hielten. Die Erhebung ergab eine Zahl von 117 Hunden, von denen 45 befreit wären. Allerdings vermutete man, dass viele Hunde verschwiegen worden seien und die tatsächliche Zahl wohl höher liege.

Am 4. November 1831 wurde die erste Hundesteuerordnung in Lingen veröffentlicht. Ziel war es, „dem übermäßigen Halten derselben und der damit vermehrten Gefahr der Hundswuth entgegen zu wirken, zugleich aber auch der Kämmerey-Casse dadurch eine Einnahme zu verschaffen“. Der erste der insgesamt neun Paragraphen lautete: „Für jeden Hund, welcher in der Stadt Lingen und von den unmittelbar vor den Thoren an der Landstraße wohnenden Einwohnern gehalten wird, und welcher nicht mehr saugt, hat der Eigenthümer durch Vorausbezahlung halbjährig acht Gutegroschen Preuß. Courant an die Kämmerey-Casse zu zahlen.“ Das entsprach 1/3 Reichstaler. Zu Beginn eines jeden Jahres musste sich jeder Hundebesitzer binnen acht Tagen nach Aufforderung in ein Verzeichnis aufnehmen lassen und erhielt darüber eine entsprechende Bescheinigung.

In den ersten Jahren war es Senator Feldmann, Rendant der Kämmereikasse, der das Verzeichnis führte. Wer seine Hunde drei Tage nach Ablauf der Frist noch nicht angegeben hatte, wurde angesehen, „als habe er sie verschweigen wollen“. Wer erwischt wurde, der musste nicht nur nachzahlen, sondern zusätzlich den vierfachen Betrag als Strafe entrichten, „wovon dem Denuncianten die Hälfte zugesichert wird“. Konnte er nicht zahlen, wurde ihm der Hund weggenommen. Wie von der Landesdrostei verlangt, waren aber auch einige von der Steuer befreit: Schlachter, Hirten, Nachtwächter, gewerbsmäßige Bleicher und Besitzer einer Jagdgerechtigkeit hatten einen Hund frei, der Abdecker(„Nachrichter“) sogar zwei, Jagdbeamte waren grundsätzlich befreit. Allgemein begann die Abgabepflicht in Lingen mit dem 1. Januar 1832.

Nach anderthalb Jahren zog der Magistrat eine positive Bilanz. Nicht nur habe man zuletzt über 38 Reichstaler eingenommen, auch habe die Steuer zu einer „merklichen Verminderung der Hunde“ geführt. Strittige Anträge auf Befreiung ließen freilich nicht lange auf sich warten. Erfolglos versuchten etwa der Domänen-Rentmeister Stucke für seinen Vorstehhund („Hühnerhund“) oder der Steuereinnehmer Hecker eine Befreiung durchzusetzen. Komplizierter gestalteten sich die Diskussionen um die Frage, ob und in welcher Form auch Militärpersonen der Garnison die Hundesteuer zahlen mussten. Die Antwort findet sich in der neuen Hundesteuerordnung von 1868, nach der die Beiträge der Militärpersonen am Jahresende dem Lingener Garnisonskommando auszuhändigen waren. Eine noch spätere Hundesteuerordnung von 1914 differenzierte erstmals zwischen großen und kleinen Hunden: 6 Mark bis zu einer Schulterhöhe von 45 cm, sonst 12 Mark. Außerdem wurde nun eine Hundemarke eingeführt, die jeder Hund gut sichtbar zu tragen hatte.

Quellen und Literatur

  • Stadtarchiv Lingen, Altes Archiv, Nr. 1635 sowie Nr. 2768, 2833, 2835, 2837, 2838, 2842.
  • Stadtarchiv Lingen, Fotosammlung, Nr. 2440 sowie Nr. 10844.
  • Stadtarchiv Lingen, Lingensches Wochenblatt vom 4.1.1835.
  • Stadtarchiv Lingen, Lingener Volksbote vom 24.12.1914.


Fotos v.o.n.u.: Stadtarchiv, Stadtarchiv