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Grundsteuer

Reihenhaus

Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt:

  • Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 335 von Hundert.
  • Für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) 330 von Hundert.

Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer sind der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag. Rechtsgrundlage ist u. a. das Grundsteuergesetz (GrStG).

Übernahmeerklärung bei Grundstücksverkauf

Merkblatt zum Grundstücksverkauf

SEPA-Lastschriftmandat

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Fotos v.o.n.u.: ©Richard Heskamp