Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Was erledige ich wo? > Dienstleistungen von A bis Z
pfeil2

Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Bezeichnung:
Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Teaser

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. -  je nach Zeitaufwand.

Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der  Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Mitarbeiter

Name:
David Staufenbiel
Postanschrift:
Rathausplatz 1
27472 Cuxhaven
Telefon:
+49 4721 700328
Telefax:
+49 4721 700902
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Dorte Nette
Postanschrift:
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg
Abteilung:
Kreisentwicklung, Wirtschaft, Klimaschutz
Raum:
Gebäude 1, Eingang C, Raum 21
Telefon:
+49 4131 26-1765
Telefax:
+49 4131 26-2765
E-Mail über Kontaktformular:
Name:
Sabrina Blohm
Postanschrift:
Rathausplatz 1
27472 Cuxhaven
Raum:
Raum E.49, Erdgeschoss
Telefon:
04721 700-303
Telefax:
04721 700-902
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Evelyn Rybacki
Telefax:
04921 87-101717
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Kerstin Lüders
Position:
Einheitliche Ansprechpartnerin
Postanschrift:
Am Französischen Garten 1
29221 Celle
Abteilung:
Wirtschaftsförderung
Raum:
309
Telefon:
05141 12-9404
E-Mail über Kontaktformular:
Anrede:
Frau
Name:
Lara Bemboom
Raum:
1. Etage Raum 138
Anrede:
Herr
Name:
Jörg Burmeister
Telefon:
05371 82-404
Anrede:
Herr
Name:
Michael Lüer
Postanschrift:
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon:
+49 5551 708-388
E-Mail über Kontaktformular:


Fotos v.o.n.u.: k.A.