Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.
Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:
bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin.
Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder
Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Sie sollten den Antrag unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes stellen, da Löschungen nicht rückwirkend vorgenommen werden können und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung die Beitragspflicht fortbesteht.
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgt.
Formulare vorhanden: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Oldenburg
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung