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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen: Erteilung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen: Erteilung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wer Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördern möchte, benötigt eine Erlaubnis (Lizenz).

Die Lizenz ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  • die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  • durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  • die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Einer Lizenz bedarf nicht, wer

  • Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Postgesetz (PostG) erteilt worden ist,
  • Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
  • Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen
  • Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugrei-fen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

Weiter Informationen zum Thema:

  • Beförderung von Briefsendungen und Paketen: Anzeige
  • Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes: Anzeige

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lizenzantrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • SCHUFA-Verbraucherauskunft
  • Geschäftsplan

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes erfolgen.

Bearbeitungsdauer

§ 6 Abs. 1 Satz 4 Postgesetz (Postg)

Bearbeitungsdauer: 6 Wochen

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die antragstellende Person hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Stelle:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Adresse:
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Postanschrift:
Postfach 80 01
53105 Bonn
Telefon:
0228 14-0
Fax:
0228 14-8872

Mitarbeiter

Anrede:
Herr
Name:
Jürgen Schwemmer
Postanschrift:
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
Telefon:
06131 182210
E-Mail über Kontaktformular:


Fotos v.o.n.u.: k.A.