Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Der elektronische Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den Ihr Unternehmen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz Ihrer Beschäftigten jährlich zahlt.
Im elektronischen Lohnnachweis melden Sie die Lohnsummen Ihrer Beschäftigten (Lohnsummenmeldung).
Vor der Meldung müssen Sie einen Stammdatenabruf mit Ihrem zertifiziertem Entgeltabrechnungsprogramm oder der Ausfüllhilfe durchführen. Der Stammdatenabruf ist ein Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung. Er stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekten Daten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermittelt werden.
Sie müssen keinen elektronischen Lohnnachweis abgeben, wenn Ihr Unternehmen kein Personal und auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte beschäftigt. Wenn das auf Ihr Unternehmen zutrifft, sollten Sie keine Stammdaten abrufen. Wenn Sie den Stammdatenabruf fälschlicherweise dennoch gemacht haben, sollten Sie ihn stornieren.
Sie müssen als Unternehmen den Lohnnachweis Ihrer Beschäftigten elektronisch abgeben.
Sie müssen den elektronischen Lohnnachweis über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder entsprechende Ausfüllhilfen (zum Beispiel sv.net) abgeben.
Wenn Sie die Meldung über ein Entgeltabrechnungsprogramm machen:
Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen mehrere Abrechnungskreise nutzen, müssen Sie für jeden Kreis die Stammdaten abrufen und die Lohnnachweise melden.
Wenn Sie die Meldung über eine Ausfüllhilfe machen:
Bitte beachten Sie folgende Meldefristen:
Es werden nur Entgelte für Beschäftigte gemeldet, weitere Informationen zum Unternehmen müssen separat gemeldet werden. Sogenannte „Kopfbeitragsmeldungen“ (Meldung nach Personenzahl zum Beispiel bei besonderen Versichertenarten wie Lernende, ehrenamtlich Tätige) werden nicht mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldet. Über die Meldemöglichkeiten gibt der zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)