Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert, können Sie auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Ihr Rentenanspruch erlischt dann grundsätzlich auf Lebenszeit.
Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.
Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.
Bei nachträglicher Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes in Folge des Versicherungsfalls lebt Ihr Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit erhalten.
Die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent beantragen Sie formlos:
Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Es gibt keine Fristen.
In der Regel 1-2 Wochen
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
Klage vor dem Sozialgericht
Bundesministerium für Arbeit und Soziales