Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Steuer entsteht, wenn
Die Steuer müssen Sie zahlen, egal ob Sie ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland führen oder ob Sie deutsche oder ausländische Fahrgäste befördern. Die Steuer entsteht, sobald der Kraftomnibus die Grenze überfährt. Die Zolldienststelle an der Grenze erhebt die Umsatzsteuer für jede Beförderung einzeln im sogenannten Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung.
Die Umsatzsteuer berechnet sich im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt Cent 4,43. Die Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 Prozent daher Cent 0,84 für jeden Personenkilometer, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegen. Die Personenkilometer errechnen Sie, indem Sie die Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer, die der Kraftomnibus tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, multiplizieren.
Zum Beispiel: Wenn Sie 50 Personen in einem Bus über 100 Kilometer in Deutschland befördern, ergeben sich 5000 Personenkilometer.
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen bezahlen, so genannte Vorsteuerbeträge, nicht rückerstattet wird. Sie können aber eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat.
Wenn Sie als Unternehmen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, Personen über die Grenzen an deutschen Seehäfen oder über die Grenze zur Schweiz befördern, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen.
Bei Aus- und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
Bei Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Abgabe der Steuererklärung:
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
Bezahlen der Steuer:
sofort
Errechnung der Steuerhöhe an der Grenze: sofort
Ausstellung des Steuerbescheids an der Grenze: sofort
Einspruch
Bundesministerium der Finanzen