Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Gemäß § 17 Sprengstoffgesetz bedürfen
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rah-men einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-gung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebes solcher Lager
einer Genehmigung. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegen-ständen (Feuerwerkskörpern) ist bis zu den in den Anhängen 6 und 7 der 2. Sprengstoffverordnung genannten Freimengen ohne La-gergenehmigung möglich. Möchten Sie über diese Menge hinaus Pyrotechnik lagern, benötigen Sie eine Lagergenehmigung.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann eine Genehmi-gung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen formlosen Antrag stellen.
Dieser Antrag muss mindestens enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers, Kopie der Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft die eingegangenen Unterlagen und fährt in der Regel vor Ort, um sich die Räum-lichkeiten anzuschauen und umliegende Gebäude und Straßen zu sichten.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird eine Lagergenehmigung erteilt. Mit einer Lagergenehmigung kann je nach Aufwand nach ca. 3–4 Wochen gerechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Antrag eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen.
Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen in eigener Zuständigkeit und beteilig sonstige betroffene Stellen deren Belange berührt sein können.
Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
Auf Antrag kann eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ein sicherer Lagerort, der die Voraussetzungen der 2. Sprengstoffverordnung erfüllt.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Unterlagen die eine Überprüfung nach den Sprengstofflager-Richtlinien „Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände“ (SprengLR 220) oder „Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel“ (SprengLR 210) in Verbindung mit der Richtlinie „Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“ (SprengLR 230) ermöglichen.
Je nach Zeitaufwand von 200 € bis maximal 2500 €, hinzukommen können Gebühren und Auslagen von anderen Stellen (Brandschutz, Bauamt, etc.) entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag ist vor der Errichtung bzw. vor der ersten Einlagerung zu stellen.
Mindestens vier Wochen.
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung