Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wer eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchte, muss die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen – wie Patentanwältinnen und Patenanwälte – folgende Tätigkeiten anbieten:
Die zuständige Stelle überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhält antragstellende Person eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Neben der GmbH können unter anderem auch Partnergesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Justizministerium