Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bauordnungsrechtlich prüfungsbedürftiger technischer Anlagen und Einrichtungen.
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen müssen von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Maßgebend für die Anerkennung ist die Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht. Danach wird eine Person auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Sachverständige oder Sachverständiger anerkannt.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse wird in einem Begutachtungsverfahren erbracht, das eine schriftliche und eine mündliche Prüfung beinhaltet.
Im Antrag ist anzugeben, für welche der folgenden technischen Anlagen und Einrichtungen die Anerkennung beantragt wird:
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren § 1 Absatz 1 Niedersächsische Baugebührenordnung (BauGO) i. V. m. Anlage 1 BauGO entsprechend Nr. 10.5 an.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Laufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.
Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Begutachtungen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse finden in der Regel einmal im Jahr bei der zuständigen Kammer statt. Auf deren Ablauforganisation hat die oberste Bauaufsichtsbehörde keinen Einfluss, sie bedient sich vielmehr derer Expertise.
ab Vorlage des positiven Fachgutachtens der zuständigen Kammer über die erforderliche Fachkunde.
Klage beim Verwaltungsgericht Hannover
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz