Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Jeder Betrieb, der forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen will, muss sich bei der zuständigen Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut anmelden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Betrieb zugelassen werden. Er bekommt dann eine Betriebsnummer. Diese wird an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet und dort in einem bundesweiten Register geführt. Die Betriebsnummer muss auf Lieferscheinen von forstlichem Vermehrungsgut angegeben werden.
Nach dem Einreichen der notwendigen Unterlagen werden diese von der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut geprüft. Sofern die Voraussetzungen nach den Unterlagen gegeben sind, wird der Betrieb in einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen und die verantwortliche Person befragt. Sofern sich daraus keine Hinderungsgründe ergeben, wird dem Betrieb die Betriebsnummer nach dem FoVG mitgeteilt und die Betriebsneuanmeldung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Eintragung in das Nationale Register gemeldet.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Der Betrieb muss
Welche dies im Einzelfall sind, ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig.
Arten des Betriebes können sein:
Angaben zum Namen des Betriebes, der Rechtsform, der Adresse, der Telefonnummer, der Mailadresse, des Namens der verantwortlichen Person nach dem FoVG, der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Person.
Ob weitere Unterlagen benötigt werden, hängt von der Art des Betriebes ab.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 95.4.5 - je nach Zeitaufwand.
Sie müssen den Betrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betriebsaktivität anmelden.
maximal 3 Monate
Formloser schriftlicher Antrag über das Kontaktformular des elektronischen Erntezulassungsregisters
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Angemeldete Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind nach Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) zu einer gesonderten Buchführung verpflichtet. Diese ist 10 Jahre aufzubewahren.
Die Betriebe (Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsstätten und Transportmittel) können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut zu Geschäftszeiten jederzeit betreten werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Prüfungen vornehmen, Proben entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz