Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
► Online beantragen |
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Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt |
Die „Amtliche Grenzauskunft“ ist eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, die vor Ort erteilt wird. Dabei werden vorhandene Grenzmarken, die z. B. nicht sichtbar waren, freigelegt und angezeigt oder es werden Grenzpunkte übergangsweise, z. B. mit Holzpflöcken, gekennzeichnet. Amtliche Grenzmarken werden dabei nicht neu gesetzt: Es findet kein Verwaltungsverfahren statt, Ihre Grenznachbarn werden nicht beteiligt.
Die Amtliche Grenzauskunft kann für Sie nur dort erfolgen, wo die betroffenen Grenzpunkte bereits in der Vergangenheit hochgenau und zuverlässig bestimmt wurden. Die Vermessungsstelle prüft, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grenzverlauf nur durch ein amtliches Verwaltungsverfahren – die Grenzfeststellung – ermittelt und förmlich festgestellt werden.
Wenn Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt ist oder Sie finden Ihre Grenzzeichen (z. B. Grenzsteine) in der Örtlichkeit nicht mehr auf, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Amtliche Grenzauskunft beantragen.
Die Amtliche Grenzauskunft können Sie
Der Antrag muss die konkret betroffenen Grenzpunkte enthalten
Die Vermessungsstelle prüft, ob die katastertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft vorliegen.
Der Ablauf der Amtlichen Grenzauskunft gestaltet sich wie folgt:
Vorbereitung, Bereitstellung der amtlichen Unterlagen,
Erstellung des Leistungsbescheids.
Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Sie können einen Antrag auf Amtliche Grenzauskunft stellen, wenn Sie
Eine Amtliche Grenzauskunft kann darüber hinaus nur erteilt werden, wenn entweder bereits Grenzmarken im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und eine bestimmte Qualität aufweisen oder wenn die Grenzpunkte durch Vermessungen nach 1986 entstanden sind und förmlich durch eine Vermessungsstelle festgestellt wurden. Diese fachtechnische Prüfung nimmt die Vermessungsstelle vor.
Stellen Sie in einer Skizze oder genauen Beschreibung dar, für welche Grenzpunkte die Amtliche Grenzauskunft durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der Skizze können Sie eine Kartengrundlage erhalten unter: Katasterkarten-online.
Für den Fall, dass Sie nicht Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person .
Die Amtliche Grenzauskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Kostenordnung ist verbindlich für die zuständigen Vermessungsstellen.
Die Kosten richten sich im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand für die örtlichen Arbeiten. Hinzu kommen eine Grundgebühr und eine Festgebühr für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen von zusammen 215 €.
Eine Amtliche Grenzauskunft mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden, einschließlich An- und Abfahrt, kostet rund 740 €.
Keine
Die Amtliche Grenzauskunft kann je nach Terminauslastung der Vermessungsstelle kurzfristig innerhalb weniger Tage erfolgen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja |
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt |
Wenn die Voraussetzungen für eine Amtliche Grenzfeststellung nicht gegeben sind, kann der Grenzverlauf mit einer Grenzfeststellung ermittelt und festgestellt werden. Diese ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller separat zu beantragen.
Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30 Uhr
Freitag und vor Feiertagen sowie am 23. und 30. Dezember: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung