Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:
Wenn Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Tabakwaren müssen versteuert werden.
Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender Tabakwaren ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens in einem vereinfachten Verfahren unter Steueraussetzung befördern.
Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.
Die Meldung der Beförderung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie unter anderem das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung der Beförderung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.
Es entstehen keine Kosten für die Entgegennahme der Meldung der Beförderung.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten. Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten ist immer eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss.
Die Bearbeitung der technischen Anmeldung zur „Internet-EMCS-Anwendung“ (Kommunikationsstammdaten) dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Formulare: ja
Online-Verfahren: ja
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen