Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betreiben und Nicht-Unionswaren vorübergehend in einem Lager verwahren wollen, müssen Sie eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers beantragen.
Welche Bedingungen Sie beim Betrieb Ihres Verwahrungslagers beachten müssen, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.
Wenn Sie ein Verwahrungslager betreiben wollen, benötigen Sie eine Bewilligung der Zollbehörde.
Um die Bewilligung für ein Verwahrungslager zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.
Sie müssen die Bewilligung rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Verwahrungslagers beantragen.
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, müssen innerhalb von 90 Tagen in ein anderes Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden.
Ist kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags getroffen.
Bundesministerium der Finanzen