Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Mit Ausnahme des Freizonenverfahrens erfolgt die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung.
Diese Zollanmeldung können Sie auch in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung im Anmeldeverfahren für die Einfuhr und die Ausfuhr, bei der Sie Einträge in Ihrer Buchführung vornehmen.
Um die Anschreibung in der Buchführung durchführen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.
Sie können die Bewilligung im Hinblick auf die Anmeldung von Waren zur Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:
Berücksichtigen Sie bei der Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr, dass die Bewilligung nur für Waren erteilt werden kann, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind.
Nach Erhalt der Bewilligung können Sie Anschreibungen in der Buchführung vornehmen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt dann Folgendes:
Einfuhr:
Ausfuhr:
Wenn Sie Zollanmeldungen durch Anschreibung in der Buchführung vornehmen wollen, müssen Sie vorher eine Bewilligung beantragen.
Sie müssen für die Bewilligung einen schriftlichen Antrag stellen.
Für eine Bewilligung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, die das Hauptzollamt auf Antrag überprüft:
Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
Für Sie entstehen keine Kosten,
Im Antragsverfahren sind vom Antragsteller grundsätzlich keine Fristen zu beachten.
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags.
Bundesministerium der Finanzen