Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008 (geändert durch Art. 1 G. v. 17.07.2017) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Kehrbezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder auf dem Verwaltungsportal des Bundes.
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.