Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Die Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Wird Ihr Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)
Keine Genehmigung ist erforderlich in folgendem Fall:
Die Ausbildungsstelle darf schwangere und stillende Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz Nr. 8 MuSchG) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 und 22 Uhr ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/beim LBEG zu beantragen.
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Bis zu 6 Wochen. Siehe Verfahrensablauf für nähere Informationen.
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Widerspruch
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Zuständige Stellen |
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Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück |