Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank frühzeitig über jede wesentliche Veränderung der Inhaberstruktur bei Kredit- und anderen Instituten im Finanzsektor informiert sind, müssen die Aufsichtsbehörden
Als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland müssen Sie dabei in Ihrer Anzeige die
Ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Beurteilung nachweisen.
Durch diese Informationen (“wesentlichen Tatsachen“) sind die BaFin und die Bundesbank in der Lage, Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten Kriminalität zu verhindern. Darüber hinaus dient das Verfahren dem Gläubigerschutz, indem Solvenz und Funktionsfähigkeit der Institute gesichert werden sollen.
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland eine neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung oder einen neuen Gesellschafter bestellen, müssen Sie das unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank melden.
Sie beabsichtigen als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland eine neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung oder eine neue Gesellschafterin oder einen neuen Gesellschafter zu bestellen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Sie müssen die Meldung vor Bestellung einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie eines persönlich haftenden Gesellschafters machen.
Die Bearbeitung der Anzeige dauert in der Regel zwischen 1 und 6 Wochen.
§ 2c Abs. 1 Satz 5 KWG
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen