Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.
Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie eine Zulassung. Diese können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragen.
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ein.
- Sie erhalten eine Eingangsnachricht.
- Die Unterlagen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. werden weitere Nachweise nachgefordert.
- Nach Abschluss der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie per Post entweder die Zulassung oder die Ablehnung Ihres Antrags.
Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES),.
Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
Es müssen keine Fristen beachten werden. Die Untersuchung der Gegen- oder Zweitproben darf erst nach Zulassung durchgeführt werden.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des oder beim Fachdezernat für Lebensmittelüberwachung und grenzüberschreitender Handel (LAVES).
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)