Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Künstlersozialkasse ist grundsätzlich verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Manchmal kann es jedoch vorkommen, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten und notwendige Zahlungen nicht leisten können.
Wenn Sie etwa offene Forderungen der Künstlersozialkasse (KSK)
haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.
In welcher Form und gegebenenfalls mit welcher Laufzeit eine Zahlungserleichterung möglich ist, richtet sich dabei nach der individuellen wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens.
Eine Stundung der Beiträge inklusive Ratenzahlung ist zum Beispiel möglich, wenn unter anderem für Ihr Unternehmen eine erhebliche Härte entstehen würde.
Erhebliche Härte bedeutet:
Wenn es Ihrem Unternehmen nicht möglich ist, die aktuelle Forderung der Künstlersozialkasse pünktlich zu zahlen, können Sie eine Zahlungserleichterung beantragen.
Sie können Ihren Antrag auf Zahlungserleichterung online oder per Post übermitteln:
Online-Antrag:
Antrag per Post:
Nach Eingang des Antrages prüft die Künstlersozialkasse Ihr Anliegen. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse in jedem Fall per Post mit Ihnen in Verbindung.
Bei Anträgen auf Stundung inklusive Ratenzahlung:
Bei Anträgen auf vollen oder teilweisen Erlass von Forderungen:
Bei Beantragung einer Ratenzahlung:
Zusätzlich bei Forderungen, welche die Künstlersozialabgabe für mehrere Jahre betreffen:
Bei Beantragung sonstiger Zahlungserleichterungen, etwa einem Antrag auf vollen oder teilweisen Erlass von Forderungen:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Es gibt folgende Hinweise:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)