Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Sofern Sie einen anerkannten betreuungsspezifischen Sachkundelehrgang oder einzelne Module anbieten, ist eine Verlängerung der Anerkennung nach fünf Jahren erforderlich, § 8 Abs. 5 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 BtRegV)
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Verlängerung der Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen erteilt. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:
Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Eine Verlängerung der Anerkennung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 BtRegV.
Die Anerkennung des Sachkundelehrgangs ist zu verlängern, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Für die Verlängerung der Anerkennung von einem oder mehreren Einzelmodulen eines Sachkundelehrgangs gelten die Regelungen zur Verlängerung der Anerkennung eines vollständigen Sachkundelehrgangs entsprechend.
Ausgefüllter Antrag
Curriculum
Nachweise und Unterlagen, die die Voraussetzungen nach § 8 BtRegV belegen
Die Gebühr für die Anerkennung eines Moduls beträgt 400 € (max. 800 €).
Regelungen zur Gebührenfreiheit enthält § 108 NJG.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit und Komplexität der Unterlagen ab.
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Justizministerium