Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Hierdurch können Sie in einer eigenen Praxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Durch die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt werden Sie Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Über diese rechnen Sie auch alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und -patienten ab.
Als Vertragszahnarzt oder -zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt eine solche Möglichkeit durch Genehmigung ein. Eine solche Möglichkeit besteht z.B. im Führen einer Zweigpraxis, die zusätzlich zu der Hauptpraxis betrieben werden kann. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten und die unbeeinträchtigte ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes. Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
In der Regel sind rückwirkende Entscheidungen nicht möglich, da statusbegründend.
Sie müssen die Zulassung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, die erforderlichen Unterlagen einreichen und die fällige Gebühr (EUR 100,00) bezahlen.
Der Antrag muss enthalten:
Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.
Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Es wird das behördliche Führungszeugnis der Belegart „O“ benötigt.
Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin niederlassen wollen.
Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin unter der Bedingung zugelassen werden, dass spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, der Hinderungsgrund beseitigt ist. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zeitpunkt auf Antrag verschoben werden.
Bei Vorlage der kompletten Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle zum Abgabetermin Entscheidung in der nächsten Sitzung; Sitzungstermine: ca. alle sechs Wochen.
Nur bei fristgerechtem Eingang des Antrags inklusive der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle kann gewährleistet werden, dass der Antrag zur nächsten Sitzung dem Zulassungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Formulare sind erhältlich über das Onlineportal der KZV Niedersachsen.
Es gilt der Sozialrechtsweg.
Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung