Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein in monatlichen Teilbeträgen ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Antragsteller muss andere Einnahmequellen ausschöpfen, insbesondere die Erhebung der nach § 1875 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zulässigen Ansprüche, dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beträgt derzeit bis zu 24.000,00 € im Jahr.
Der Antrag ist – möglichst unter Verwendung des Antragsformulars – bis zum 30. September des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
die Darstellung, wie die Querschnittsarbeit gemäß § 15 BtOG geleistet wird,
die Höhe der beantragten Landeszuwendung,
einen Finanzierungsplan,
die Darstellung des Wirkungskreises des Betreuungsvereins,
eine Erklärung über einen etwaigen Vorsteuerabzug.
Folgende Anlagen sind erforderlich:
Der Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.