Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Höhe des Zuschusses für die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen
Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmer/innen je Veranstaltung beträgt derzeit bis zu 7.000,00 € im Jahr und ist gestaffelt nach der Anzahl der Veranstaltungen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Der antragstellende Verein muss anerkannt sein
Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden. Berechnungsgrundlage sind hierbei die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Informationsveranstaltungen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Die gemäß Nummer 5.5.3 der Richtlinie durchgeführten Informationsveranstaltungen. Der Nachweis wird durch den vorzulegenden Tätigkeitsbericht geführt.
Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.
Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht genannt werden.
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.