Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Waren können im Unionsversandverfahren vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.
Wenn Sie regelmäßig Waren aus dem Unionsversandverfahren in Deutschland empfangen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status als „Zugelassenen Empfänger“ beantragen. Dieser Status vereinfacht die Zollförmlichkeiten beim Empfang der Ware.
Konkret haben Sie nach erteilter Bewilligung als „Zugelassener Empfänger“ folgende Vorteile:
Der Status als „Zugelassener Empfänger“ gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland enden.
Wenn Sie regelmäßig Waren im Versandverfahren erhalten, können Sie das Zollverfahren mit dem Status „Zugelassener Empfänger“ vereinfachen.
Den Status als „Zugelassener Empfänger“ müssen Sie schriftlich beantragen:
Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist
Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie, wenn sie als zugelassener Empfänger tätig werden wollen, zusätzlich über ein Verwahrungslager verfügen müssen. Dieses Verwahrungslager bezieht sich auf den Ort, an dem Sie die Waren in Empfang nehmen. Für den Betrieb dieses Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.
Bevor Sie Waren vereinfacht empfangen können, müssen Sie Inhaber einer Bewilligung Zugelassener Empfänger sein.
Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und innerhalb von 120 Tagen beschieden.
Bundesministerium der Finanzen