Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
In der Anzeige führen Sie auf:
Außerdem fügen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
Nds. AllGO Tarifstelle 29.5: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600
Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung