Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.
Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZStOnline-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.
Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Religionszugehörigkeit abgefragt wird, können Sie einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung, um die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.
Onlineverfahren:
Schriftliches Verfahren:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Sperrvermerk können einlegen:
Weitere Voraussetzungen:
Es fallen keine Kosten an.
Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Auftrag des Einheitlichen Ansprechpartners der Länder (EAP)