Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Als Zertifizierungsdiensteanbieterin oder Zertifizierungsdiensteanbieter können Sie für ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen einstehen. Stammen die Signaturen und Produkte aus Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten), müssen Sie Ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Hinweis: Elektronische Signaturen und Produkte, für die ein qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen EU-/EWR-Staat vorliegt, sind qualifizierten elektronischen Signaturen aus dem Inland gleichgestellt. Sie müssen jedoch die gesetzlichen Vorgaben der EU erfüllen.
Für ausländische Zertifizierungsdiensteanbieterinnen und Zertifizierungsdiensteanbieter müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere geeignete Dokumente anfordern.
Die zuständige Stelle erhebt für die Bearbeitung der Anzeige Gebühren und Auslagen, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet.
Sie müssen das Einstehen für ausländische elektronische Signaturen und Produkte spätestens dann anzeigen, wenn Sie diese in Deutschland rechtswirksam verwenden.
§ 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 1 Absatz 2 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
§ 12 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
§ 18 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Anlage 2 der Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
Sie müssen das Einstehen für ausländische elektronische Signaturen und Produkte schriftlich anzeigen. Bei elektronischer Übermittlung der Anzeige müssen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden.
Bundesnetzagentur