Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Ausländische Gesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Körperschaften und Personenvereinigungen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten mit inländischen Anteilseignern können aber eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers, welche aus dessen fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die Zahlungen nach den §§ 16 und 34 Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG) an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz nicht mehr beantragen.
Wenn ausländische Gesellschaften aus der EU oder dem EWR Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen an deutsche Anteilseigner vornehmen, können sie zu Gunsten ihrer Anteilseigner einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr stellen.
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
gewähren können
Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:
Hinweise:
keine
Antragstellung: bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist
für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation
Bundesministerium der Finanzen (BMF)