Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:
Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:
Die Antragstellung erfolgt am besten über die besuchte oder zu besuchende Schule, die eine Stellungnahme abgibt. Die Entscheidung erfolgt durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern ist bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag sollte so frühzeitig gestellt werden, dass eine rechtzeitige Entscheidung erfolgen kann.
Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.
Niedersächsisches Kultusministerium
Telefonische Erreichbarkeit: