Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:
Als Versicherungsfälle gelten:
Sie erhalten eine Rente, wenn:
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.
Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Sie können die Verschlimmerung online oder per Post melden.
Online-Dienst:
Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)