Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Die Meldung kann jeweils für ein Jahr abgegeben werden und ist nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft weiterhin vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchte.
Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.
Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Maximal
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Niedersächsisches Justizministerium