Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Sie benötigen als Unternehmen Unterstützung, um die Arbeitsplätze schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Angestellter zu erhalten oder neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze schaffen zu können?
Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können die folgenden Leistungen beantragen:
Die zuständige Stelle legt den Förderumfang individuell und abhängig von der benötigten Leistung fest.
Die tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Als Unternehmen können Sie Zuschüsse oder eine Beratung erhalten, um Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten oder neu zu schaffen.
Es erfolgt zunächst die Prüfung des Antrags. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle noch fehlende, erforderliche Unterlagen an. Sobald die Unterlagen vollständig sind, findet in der Regel ein Betriebsbesuch statt.
Danach erfolgt die Bescheiderteilung. Für bestimmte Leistungsarten wird eine Abruffrist festgesetzt. In dieser Zeit soll die Umsetzung der Maßnahme und die Vorlage der Rechnung erfolgen.
Zuständig ist die Sozialbehörde oder das Integrations- oder Inklusionsamt.
Die Person, für Sie die Leistungen beantragen, muss bei Ihnen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. in einem Beamtenverhältnis von mindestens 15 Stunden/Woche stehen.
Die Person für die Sie Leistungen beantragen, muss schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sein.
Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung der Person für die Leistungen beantragt werden
Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid von der Person für die Leistungen beantragt werden
Nachweis über das bestehende Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis (Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde)
Gegebenenfalls Kostenvoranschläge von den beabsichtigten Maßnahmen
Beschreibung Problemstellung/Bedarfsschilderung
Fristen stehen bei den zu stellenden Anträgen nicht. Bei dem nur in Niedersachsen gültigen Arbeitsmarktprogramm „Arbeit ohne Hindernisse" muss der Antrag spätestens nach zwölf Monaten nach dem die Einstellung erfolgt ist beim Integrationsamt gestellt sein.
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist festgesetzt. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bescheiderteilung in der Regel spätestens nach 6-8 Wochen.
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Grundsätzlich:
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung