Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie als Lieferant eine gültige Rahmenvereinbarung mit der öffentlichen Verwaltung haben, liegen der öffentlichen Verwaltung Ihre Lieferantenstammdaten vor. Sie sind dazu angehalten, die Richtigkeit Ihrer Lieferantenstammdaten zu gewährleisten. Für die ein-kaufende öffentliche Verwaltung sind gepflegte Lieferantenstammdaten von großer Bedeutung.
Die Lieferantenstammdaten umfassen allgemeine Daten jedes einzelnen Lieferanten zu Ansprechpartner:innen, standortbezogene Informationen und Informationen zum Bestellprozess (Anschrift und E-Mail-Adresse).
Mit Gültigkeit Ihres Rahmenvertrages sind Sie dazu angehalten, die Richtigkeit Ihrer Lieferantenstammdaten zu gewährleisten. Auch im Falle von Änderungen an Ihren Lieferantenstammdaten sind Sie dazu angehalten, diese der öffentlichen Verwaltung zu melden.
Die Meldung von Änderungen an Ihren Lieferantenstammdaten können Sie formlos, über das Katalogsystem des Rahmenvertragspart-ners oder über das Lieferantencockpit tun.
Wenn Sie als Lieferant eine Rahmenvereinbarung mit der öffentlichen Verwaltung haben, liegen der öffentlichen Verwaltung Ihre Lieferantenstammdaten vor. Sie sind dazu angehalten, eine Änderung an Ihren Lieferantenstammdaten an Ihren Rahmenvertragspartner zu melden.
Wenn Sie eine Änderung an Ihren Lieferantenstammdaten an Ihren Vertragspartner melden möchten:
Je nachdem, was Sie mit Ihrem Rahmenvertragspartner vereinbart haben, können Sie dies formlos per E-Mail tun oder ein Katalogsystem oder das Lieferantencockpit nutzen.
Keine.
Kostenlos.
Beachten Sie eine eventuelle Frist, die in der Rahmenvereinbarung definiert wurde. Informieren Sie Ihren Vertragspartner über die Änderung, bevor diese wirksam wird.
Die Bearbeitung erfolgt umgehend.
§ 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. den Regelungen der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (in der aktuellen Fassung), § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 5.1.4 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 12.1.2 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hier nicht relevant.