Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation kann bei jedem für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig.
Gemeinsame Juristische Prüfungsämter sind in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart.
Eine Eignungsprüfung ist erforderlich, wenn sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gefertigt werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.
Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Sind Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu begründen (§ 24 Absatz 2 EuRAG).
Sind Sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe begründen (§ 24 Absatz 3 EuRAG).
Niedersächsisches Justizministerium
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg fungiert als Gemeinsames Prüfungsamt für die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur Ablegung der Eignungsprüfung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.