Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung unterscheidet sich zum Teil von der entsprechenden Beförderung von Wein. Informationen zu den Besonderheiten von Wein finden Sie weiter unten.
Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
Befördern Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse, ohne dass diese Produkte bereits mit der entsprechenden Verbrauchsteuer belastet sind, ist das eine „Beförderung unter Steueraussetzung“.
Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:
Besonderheiten bei der Beförderung von Wein
Die deutsche Zollverwaltung erhebt auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb dürfen Sie Wein im deutschen Steuergebiet in unbegrenzter Menge ohne verbrauchsteuerrechtliche Überwachung befördern. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.
In vielen anderen Staaten der EU wird eine Weinsteuer erhoben. Aus diesem Grund ist die gewerbliche Beförderung von Wein in andere, über andere oder aus anderen Ländern der EU überwachungspflichtig.
Wenn Sie Wein zu gewerblichen Zwecken in ein anderes Land der EU befördern oder aus einem anderen Mitgliedstaat unversteuert beziehen wollen, müssen Sie dies vorab beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen und gegebenenfalls eine Erlaubnis beantragen.
Während der Beförderung unter Steueraussetzung bleibt die Weinsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausgesetzt, wenn der Empfänger im anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Erlaubnis ist, als
Ihre Erlaubnis berechtigt Sie, Wein unter Steueraussetzung an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt, also in ein Drittland, zu befördern. Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder registrierter Empfänger Besitz an dem Wein erlangt haben, müssen Sie diesen unverzüglich in ein Drittland ausführen.
Weintransport unter Steueraussetzung melden
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Wein unter Steueraussetzung in andere Länder der EU befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden – wie bei Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und anderen verbrauchssteuerpflichtigen Waren auch – im Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS gespeichert. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und der Wein muss gegebenenfalls versteuert werden.
Beträgt Ihre durchschnittliche Jahreserzeugung von Wein 1.000 Hektoliter oder mehr pro Weinwirtschaftsjahr, müssen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen.
Vereinfachungen für „kleine Weinerzeuger“
Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr bezeichnet man als „kleine Weinerzeuger“. Als solcher müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen.
Wenn Sie unversteuerten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein befördern wollen, benötigen Sie in der Regel eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.
Die Meldung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie das Online-Verfahren des Zolls nutzen:
Alternativ können Sie bestimmte, von der Zollverwaltung zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Als „kleiner Weinerzeuger“ müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Entgegennahme der Meldung: Es fallen keine Kosten für Sie an.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.
Die Überprüfung Ihrer Anmeldung dauert in der Regel 1 bis 2 Werktage.
§§ 9 bis 13 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 29 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 32 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 32 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 33 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§§ 15 bis 29 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
§ 43 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
§ 50 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen