Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) aus.
Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes muss keine Genehmigung eingeholt werden, jedoch ist die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen sind.
Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Weitere Anforderungen bzw. Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht bzw. nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z. B. Identitätsprüfung, Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses, einzusetzende Produkte), sind dem Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) zu entnehmen.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand und den Auslagen.
Die Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes muss spätestens mit der Betriebsaufnahme des Zertifizierungsanbieters erfolgen. Andernfalls droht nach § 21 Nr. 2 Signaturgesetz (SigG) ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.
Sollten Umstände eintreten, aufgrund derer die Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nicht mehr erfüllt sind, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und für Sport