Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Was erledige ich wo? > Dienstleistungen von A bis Z
pfeil2

Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Bestattung anmelden
Keine Treffer
Bezeichnung:
Bestattung anmelden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Lingen (Ems)

Im Stadtgebiet der Stadt Lingen (Ems) befinden sich 13 Friedhöfe. Sie sind zum Teil in kommunal-kirchlicher, kirchlicher oder städtischer Trägerschaft.

Auskünfte über Gräber und Bestattungen einschließlich der Verwaltungsarbeiten geben die Kirchengemeinden oder die Friedhofskommission Lingen. Dort erhalten Sie Informationen über den jeweiligen Friedhof, auf dem eine Bestattung vorgenommen werden soll. Ebenfalls werden Fragen zu den verschiedenen Grabarten und Auskünfte zu den Nutzungsrechten und Friedhofsangelegenheiten gegeben.

Eine Gebührenordnung der Friedhofskommission finden Sie hier.

Folgende Friedhöfe werden von der Friedhofskommission Lingen, Am Neuen Friedhof 24, 49808 Lingen, Tel. 0591 63880 verwaltet:

Alter Friedhof, Am Alten Friedhof (kirchlicher Friedhof)
Neuer Friedhof, Am Neuen Friedhof (kirchlicher Friedhof)
Friedhof Baccum, Friedhofsweg, (kirchl.-kommunaler Friedhof)
Friedhof Biene, Dorfstraße (kirchl.-kommunaler Friedhof)
Friedhof Darme, Am Waldfriedhof (kirchl.-kommunaler und teilweise städtischer Friedhof)
Friedhof Estringen, Estringen am Sportplatz, (kirchl.-kommunaler Friedhof)
Friedhof Schepsdorf, Alexanderstraße (kirchlicher Friedhof)


Für den städtischen Teilbereich des Friedhofs in Darme gelten diese Satzungen. Sie sind ausschließlich für diesen Teilbereich anwendbar.

Friedhofssatzung der Stadt Lingen (Ems) PDF-Dokument, 51 Kb)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lingen (Ems)) (PDF-Dokument, 19 Kb)


Die Verwaltung der übrigen kirchlichen Friedhöfe erfolgt ausschließlich über die Kirchengemeinden. Hierfür gibt es in den Kirchengemeinden Friedhofsordnungen und separate Gebührenordnungen.

Friedhof Baccum, Kösterhook 7, evangelischer Friedhof
Kontakt: Ev.-ref. Kirche Kösterhook 7 49811 Lingen (Ems) Telefon 0591 2238

Friedhof Bramsche, Bramscher Straße, kirchlicher Friedhof
Kontakt: Kirchengemeinde St. Gertrudis Gravelstraße 1 49811 Lingen (Ems) Telefon 05906 2323

Friedhof Brögbern, Duisenburger Straße, katholischer Friedhof
Kontakt: Kirchengemeinde St. Marien Duisenburger Str. 8 49808 Lingen (Ems) Telefon 0591 72177

Friedhof Brögbern, Duisenburger Straße, evangelischer Friedhof
Kontakt: Ev.-luth. Christuskirchengemeinde Sandpoolstraße 6 49808 Lingen (Ems) Telefon 0591 72088

Friedhof Clusorth-Bramhar, Kapellenweg, Vereinsträgerschaft
Kontakt: Kapellenverein Clusorth-Bramhar e. V. Herr Wübbels Wallheckenstraße 1 Telefon 05963 273

Friedhof Laxten, Josefstraße, katholischer Friedhof Kontakt:
Kirchengemeinde Laxten Lengericher Straße 24 49809 Lingen Telefon 0591 800270
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
  •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

Voraussetzungen

Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
  • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

Im Falle einer Urnenbestattung:

  • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

  • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
  • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
  • weitere notwendige Amtshandlungen,
  • Ausstellung eines Leichenpasses

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

  • Gemeinden
  • Kirchen, Kirchengemeinden
  • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Bestattung anmelden


Fotos v.o.n.u.: k.A.