Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie sammelt und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten restlos gelöscht werden. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Ungeachtet dessen muss eine solche Stelle auch ohne Ihr Verlangen Ihre personenbezogenen Daten löschen, wenn sie die Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigt.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
Das Recht auf Löschung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das Statistische Bundesamt (StBA), nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA geltend machen.
Im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Stellen wie das Statistische Bundesamt, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, Ihre Daten vollständig löschen müssen.
Das Löschen Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post oder E-Mail anfordern.
Löschung vom StBA online anfordern:
Damit Sie Ihre personenbezogenen Daten löschen lassen können, muss
Ihre personenbezogenen Daten können trotz Vorliegen der oben genannten Punkte dann nicht gelöscht werden, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Ihre personenbezogenen Daten müssen bei Vorliegen aller Voraussetzungen unverzüglich gelöscht werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Löschung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr