Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Was erledige ich wo? > Dienstleistungen von A bis Z
pfeil2

Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Blindenführhund
Keine Treffer
Bezeichnung:
Blindenführhund
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Blindenhunde oder Blindenführhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen im Alltag unterstützen und es ihnen erlauben, sich gefahrlos zu orientieren. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung des Hundes. Sie zahlt zusätzlich eine monatliche Pauschale für die Unterhaltskosten.

Teaser

Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen können einen Blindenhund als Hilfsmittel beantragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Voraussetzungen

  • Hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit
  • Verordnung durch den Augenarzt
  • Artgerechte Unterbringung und Verpflegung des Hundes
  • persönliche Eignung des Hundehalters
  • täglicher Auslauf
  • Halter muss ein Mobilitätstraining absolviert haben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ärztliche Verordnung, aus der die Einschränkung der Sehfähigkeit hervorgeht

Welche Gebühren fallen an?

Übernahme der Kosten für die Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung des Hundes sowie einer monatlichen Pauschale für die Unterhaltskosten durch die Krankenkasse.

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich muss die Krankenkasse  innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Antragseingang entscheiden.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

27.11.2020
Stelle:
GKV-Spitzenverband
Adresse:
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin


Fotos v.o.n.u.: k.A.