Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Sowohl der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin als auch die Schuldnerin oder der Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan bei dem Insolvenzgericht vorzulegen (Lesen Sie hierzu auch den Text „Insolvenzplan“ bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).
Nach einer entsprechenden Vorlage prüft das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Das Insolvenzgericht weist den eingereichten Insolvenzplan von Amts wegen (d.h. von sich aus) u.a. zurück, wenn
Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen von bestimmten Verfahrensbeteiligten ein (u.a. Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Insolvenzschuldner/in bzw. Insolvenzverwalter/in).
Der Insolvenzplan wird nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten ausgelegt.
In einem durch das Insolvenzgericht bestimmten Erörterungs- und Abstimmungstermin wird sodann der vorgelegte Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert und über die Annahme des Plans abgestimmt. Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt hierbei gesondert über den Insolvenzplan ab, wobei es möglich ist, die Abstimmung schriftlich durchzuführen, wenn der Abstimmungstermin nicht mit dem Termin zur Erörterung des Plans verbunden wird.
Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der Abstimmenden dem Plan zustimmt (Kopfmehrheit) und die Summe der Ansprüche der Zustimmenden mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der Abstimmenden beträgt (Summenmehrheit).
Nachdem die Beteiligten den Plan angenommen haben, muss das Insolvenzgericht ihn bestätigen. Das Insolvenzgericht muss die Bestätigung von Amts wegen (d.h. von sich aus) versagen, wenn
Auch kann auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder einer an der Schuldnerin oder am Schuldner beteiligten Person die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht versagt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten – also auch Insolvenzgläubigerinnen oder Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben - ein.
Die Insolvenzgläubigerinnen bzw. Insolvenzgläubiger können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben.
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Vorlage des Insolvenzplanes: spätestens zum Schlusstermin
Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Niedersächsisches Justizministerium