Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Für eine fachliche Eignung müssen bei dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten vorhanden sein, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nötig sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist. Außerdem muss er in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden haben:
Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Dabei muss der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung per Rechtsverordnung angehört werden. Ebenso kann das Ministerium fordern, den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen.
Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen – bis auf Widerruf - anerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung benötigt also, wer einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Je nach Berufsausbildung sind unterschiedliche Kammern zuständig. Hierzu gehören insbesondere:
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich, z.B. „Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz“.