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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Verfahrensbeistand bestellen
Keine Treffer
Bezeichnung:
Verfahrensbeistand bestellen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

entscheidet das Gericht

Zuständige Stelle

Familiengericht am Amtsgericht

Voraussetzungen

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Bestellung stets erforderlich ist, wenn

die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt.

Sie ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Qualifikation des Verfahrensbeistands:

Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss, § 159 FamFG. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Welche Gebühren fallen an?

Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: pauschale Vergütung EUR 350,00  oder EUR 550,00 pro Kind. Die höhere Vergütung erhält der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand, wenn ihm das Gericht zusätzlich die Aufgabe übertragen hat, auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Aufwendungen

Der Aufwendungssatz bemisst sich grundsätzlich nach den für Vormünder geltenden Regelungen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Es bedarf keiner Antragstellung, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats

Fachlich freigegeben am

24.01.2023
Stelle:
Amtsgericht Lingen
Adresse:
Burgstraße 28
49808 Lingen (Ems)
Telefon:
0591 8049-0
Fax:
0591 80494-08
Öffnungszeiten:

montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr geöffnet, sowie freitags und vor Feiertagen von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Sprechzeiten:
Montags bis donnerstags 9:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr, freitags und vor Feiertagen 9:00 bis 12:00 Uhr.

Kategorie(n):
Amtsgericht


Fotos v.o.n.u.: k.A.