Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für Vermögensanlagen einen zugehörigen Verkaufsprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür einen Verkaufsprospekt erstellt haben. Diesen muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor billigen. Für den Mindestinhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) festgelegt sind.
Sie sind verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu hinterlegen und diesen zuvor von der BaFin billigen zu lassen, wenn Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt. Diese ist in § 6 VermAnlG geregelt.
Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG und der VermVerkProspV festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Prospektinhalte der Wahrheit entsprechen.
Sie können den Verkaufsprospekt zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.
Bevor Sie einen Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt werden.
Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie den Antrag zur Billigung und Hinterlegung eines Verkaufsprospekts sowie zur Gestattung und Hinterlegung eines VIB zum Verkaufsprospekt ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.
Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Verkaufsprospekt sowie das VIB zum Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung der Dokumente. Wenn die eingereichten Dokumente die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.
Der Verkaufsprospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV entsprechen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Billigungs- und Hinterlegungsverfahren ein:
Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.
Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bundesministerium der Finanzen (BMF)