Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Mit dem VIB gemäß §§ 2a, b, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für bestimmte Arten von Vermögensanlagen ein zugehöriges VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür ein VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erstellt haben. Dessen Veröffentlichung muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gestatten. Für den Mindestinhalt und den Aufbau existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im VermAnlG festgelegt sind.
Sie sind verpflichtet ein VIB zu veröffentlichen und dessen Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestatten zu lassen, wenn
Die BaFin prüft, ob das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass es vollständige und leicht verständliche Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Inhalte des VIB gem. §§ 2a, b, 13 VermAnlG der Wahrheit entsprechen.
Sie können das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.
Bevor Sie ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gestattet werden.
Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie das VIB zum Verkaufsprospekt im Rahmen des Billigungs- und Hinterlegungsverfahrens des Verkaufsprospekts ein.
Wenn Ihr Angebot von der Prospektpflicht befreit ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Der VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG entsprechen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Gestattungs- und Hinterlegungsverfahren ein:
Wenn Sie das VIB gemeinsam mit einem Verkaufsprospekt einreichen, gelten für Sie die Bestimmungen des Antragsverfahrens zur Hinterlegung eines Verkaufsprospekts. Das heißt, Sie müssen weitere Unterlagen einreichen. Informieren Sie sich dazu bitte auch auf der Webseite der BaFin.
Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.
Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bundesministerium der Finanzen (BMF)