Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
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→ Beeidung und Ermächtigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und Übersetzerin/Übersetzer online beantragen |
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, die auf Antrag geprüft und festgestellt wird. Anschließend erfolgt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung. Über die allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher:innen, Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke sowie Gebärdensprachdolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird zudem im Internet veröffentlicht. Es werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt wurde. Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung werden in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover vorgenommen und im Internet veröffentlicht.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, die auf Antrag geprüft und festgestellt wird. Anschließend erfolgt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung. Über die allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher:innen, Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke sowie Gebärdensprachdolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird zudem im Internet veröffentlicht. Es werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt wurde. Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung werden in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover vorgenommen und im Internet veröffentlicht.
Wenn Sie als beeidigte:r Dolmetscher:in und/ oder ermächtigte:r Übersetzer:in für Gerichte, Behörden oder Notariate tätig sein möchten, können Sie sich auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in ein bundesweites Verzeichnis aufnehmen lassen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher:in und/ oder Übersetzer:in, die Beeidigung sowie die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag.
Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:
Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:
Anträge nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) für Dolmetschende für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende erfordern:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen.
Folgende Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Für die Eintragung in das Verzeichnis selbst entstehen keine Gebühren.
Das Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung als auch die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, Gebühren vor.
Werden sowohl die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in als auch die Ermächtigung als Übersetzer:in für dieselben Sprachen beantragt, entsteht die Gebühr nur einmal.
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschenden sowie Ermächtigungen von Übersetzenden mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung.
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.
Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.
Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.
Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie auf den Seiten des Landgerichts Hannover hier.
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Dolmetschende, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden; in diesen Fällen bedarf es allerdings einer Feststellung der Eignung und Beeidigung für den jeweiligen Auftrag.
Niedersächsisches Justizministerium